Finanz­ordnung

Finanz­ordnung von „Die Alter­native Kommu­nal­po­litik Sachsens e.V.“

§ 1 Gegen­stand

Die Finanz­ordnung regelt die Haushalt­planung und Buchführung, Verfü­gungs­rechte über finan­zielle Mittel, Kosten­er­stattung, Veran­stal­tungs­ge­bühren und Mitglieds­bei­träge.

§ 2 Haushalts­planung, Buchführung und Verträge

(1) Haushaltsjahr ist das Kalen­derjahr. Der Jahres­ab­schluss des Vorjahres ist der Mitglie­der­ver­sammlung bis späte­stens 31. Dezember des Folge­jahres vorzu­legen. Der Haushalts­plan­entwurf ist der Mitglie­der­ver­sammlung bis späte­stens 31. Dezember für das Folgejahr vorzu­legen. Der Stellenplan ist Bestandteil des Haushalts­planes.

(2) Für eine ordnungs­gemäße Buchführung ist der Vorstand verant­wortlich. Der Vorstand kann die Geschäfts­stelle mit der Buchführung beauf­tragen.

(3) Zur Kontrolle der Buchführung wählt die Mitglie­der­ver­sammlung bis zu drei Revisor*innen, welche nicht im Vorstand oder in der Geschäfts­stelle tätig sein dürfen. Die Revisor*innen sind jederzeit berechtigt, die Buchführung zu kontrol­lieren. Der Jahresabschluss für das Vorjahr ist den Revisor*innen durch den Vorstand bis späte­stens 31. März vorzu­legen.

(4) An Mitglieder des DAKS-Vorstandes und an die Revisor*innen werden keine entgelt­lichen Verträge jeglicher Art vergeben.

§ 3 Verfü­gungs­be­rech­tigung

(1) Über Ausgaben im Rahmen des Haushalts­planes entscheidet der Vorstand.

(2) Zur Abwicklung der Geschäfts­fä­higkeit werden eine Handkasse bei der/dem Geschäftsführer*in und Bankkonten einge­richtet. In der Handkasse kann ein Betrag bis 500 Euro enthalten sein, alle weiteren Beträge sind auf Bankkonten des Vereines zu verwahren.

(3) Verfü­gungs­recht über Bankkonten des Vereins haben der Vorstand und die/der Geschäftsführer*in.

§ 4 Kosten­er­stattung

Vorstand­mit­gliedern und vom Vorstand Beauf­tragten werden Kosten für vereins­zweck­mäßige Reisen erstattet.

§ 5 Mitglieds­bei­träge

(1) Für Mitglieder werden monatlich folgende Beiträge erhoben:

1. für natür­liche Personen, für die Nr. 2 nicht zutrifft, minde­stens 3,00 EUR

2. für Studenten, Umschüler*innen, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger*innen minde­stens 1,00 EUR

3. für Fraktionen minde­stens 7,00 EUR je Fraktionär*in; auf Antrag kann der Vorstand Ermäßigung gewähren;

4. für juristische Personen mindestens 10,00 EUR.

(2) Über die Beitrags­zahlung führt der Vorstand unter Beachtung des Daten­schutzes Buch. Der Vorstand kann hiermit die Geschäfts­stelle beauf­tragen.

(3) Bei einem Eintritt im laufenden Geschäftsjahr wird der Mitglieds­beitrag fürs gesamte Geschäftsjahr erhoben.

§ 5a Mitglieds­bei­träge der Förder­mit­glieder

(1) Förder­mit­glieder zahlen einen erhöhten monat­lichen Mitglieds­beitrag, dieser beträgt
1. für natür­liche Personen minde­stens 10,00 EUR
2. für juristische Personen minde­stens 20,00 EUR.

(2) § 5 Nr. 2, 3 gilt entspre­chend.

§ 6 Veran­stal­tungs­ge­bühren

Der Vorstand ist berechtigt, bei Veran­stal­tungen Teilnah­me­ge­bühren zu erheben.

§ 7 Materialien

(1) Veran­stal­tungs­un­ter­lagen und sonstiges Bildungs­ma­terial werden im Rahmen des Haushalts­planes kostenlos ausge­händigt.

(2) Vereins­mäßige Dienst­lei­stungen gegenüber Dritten können diesen in Rechnung gestellt werden.

§ 8 Inkraft­treten

Diese Finanz­ordnung tritt mit ihrer Beschluss­fassung in Kraft.

Leipzig, den 29.05.1992 – zuletzt geändert am 24.06.2022