Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Die Alter­native Kommu­nal­po­litik Sachsens”. Er hat die Rechtsform eines einge­tra­genen Vereins und ist in das Vereins­re­gister beim Amtsge­richt Leipzig unter der VR 4861 einge­tragen, er führt den Namens­zusatz „einge­tra­gener Verein” in der abgekürzten Form „e.V.”. Die Abkürzung des Namens des Vereins lautet „DAKS“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalen­derjahr.

§ 2 Zweck und Gemein­nüt­zigkeit

1. Die Alter­native Kommu­nal­po­litik Sachsens e.V. verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­be­gün­stige Zwecke“ der Abgaben­ordnung.

2. Zweck des Vereins ist Förderung der kommu­nal­po­li­ti­schen Bildung sowie Weiter­bildung von Erwach­senen und Jugend­lichen (Volks­bildung) ab 16 Jahren.

3. Die Bildungs­an­gebote des Vereins stehen allen inter­es­sierten Bürge­rinnen und Bürgern offen und sind allgemein zugänglich. Der Verein ist politisch neutral.

4. Der Satzungs­zweck wird verwirk­licht insbe­sondere durch:
• die Organi­sation sowie Vorbe­reitung und Durch­führung von Fachta­gungen, Konfe­renzen und Seminaren sowie ander­wei­tigen Bildungs­ver­an­stal­tungen,
• Öffent­lich­keits­arbeit (z.B. Publi­ka­tionen in Form von Broschüren).

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen, begün­stigt werden.

8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer­be­gün­stigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffent­lichen Rechts oder eine andere steuer­be­gün­stigte Körper­schaft zwecks der Verwendung für die Volks­bildung.

§ 3 Mitglied­schaft

1. Mitglied des Vereins können natür­liche und juristische Personen werden.

2. Die Mitglied­schaft ist textlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung erfolgt unter Angabe der Gründe textlich. Legt der Betroffene beim Vorstand Wider­spruch innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Ablehnung gegen diese ein, entscheidet die Mitglie­der­ver­sammlung nach Anhörung des Betrof­fenen und des Vorstandes endgültig mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitglied­schaft endet durch Tod der natür­lichen Person bzw. Auflösung der juristi­schen Person, durch Ausschluss durch den Vorstand oder durch Austritt aus dem Verein.

4. Der Austritt erfolgt durch schrift­liche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäfts­jahres erklärt werden, wobei eine Kündi­gungs­frist von 3 Monaten einzu­halten ist.

5. Als Ausschluss­gründe gelten insbe­sondere die zweijährige Nicht­zahlung des Beitrags und eine vorsätz­liche Zuwider­handlung gegenüber dem satzungs­ge­mäßen Zweck, Ziel oder den Inter­essen des Vereins. Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzu­teilen. Der Betroffene kann beim Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Ausschlusses Wider­spruch gegen den Ausschluss einlegen. Der Wider­spruch bedarf einer schrift­lichen Begründung. Abschließend entscheidet die Mitglie­der­ver­sammlung nach Anhörung des Betrof­fenen und des Vorstandes endgültig mit einfacher Mehrheit.

6. Jedes Mitglied zahlt einen monat­lichen oder jährlichen Mitglieds­beitrag, über dessen Höhe die Mitglie­der­ver­sammlung getrennt nach natür­lichen und juristi­schen Personen mit einfacher Mehrheit eine Finanz­ordnung beschließt.

7. Der Verein ist berechtigt zur Erfüllung des Vereins­zwecks Spenden entgegen zu nehmen.

§ 3a Förder­mit­glied­schaft

1. Neben der ordent­lichen Mitglied­schaft nimmt der DAKS e.V. auch Förder­mit­glieder auf, § 3 dieser Satzung gilt entspre­chend.

2. Förder­mit­glieder unter­stützen den Verein durch regel­mäßige finan­zielle Beiträge.

3. Förder­mit­glieder haben Anrecht auf Teilnahme an den Mitglie­der­ver­samm­lungen des Vereins, besitzen jedoch keine Stimm‑, Wahl- oder Antrags­rechte.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitglie­der­ver­sammlung und der Vorstand.

§ 5 Die Mitglie­der­ver­sammlung

1. Die Mitglie­der­ver­sammlung ist minde­stens einmal jährlich durch den Vorstand oder einen bestellten Geschäfts­führer einzu­be­rufen. Außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lungen werden einbe­rufen, wenn minde­stens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen oder der Vorstand dies beschließt.

2. Zur Mitglie­der­ver­sammlung werden alle Mitglieder vom Vorstand oder einem bestellen Geschäfts­führer schriftlich oder per E‑Mail (soweit bekannt) unter Angabe der Tages­ordnung mit einer Frist von 2 Wochen einge­laden. Bei außer­or­dent­lichen Mitglie­der­ver­samm­lungen beträgt die Einla­dungs­frist ebenfalls zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einla­dungs­schreibens folgenden Tag. Das Einla­dungs­schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt­ge­gebene Adresse gerichtet ist.

3. Jedes Mitglied kann bis späte­stens eine Woche vor einer Mitglie­der­ver­sammlung beim Vorstand schrift­liche eine Ergänzung der Tages­ordnung beantragen. Der Versamm­lungs­leiter hat zu Beginn der Mitglie­der­ver­sammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tages­ordnung, die in Mitglie­der­ver­samm­lungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

4. Die Mitglie­der­ver­sammlung ist beschluss­fähig, wenn ordnungs­gemäß einge­laden wurde und minde­stens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Mitglie­der­ver­sammlung wird geleitet durch ein Vorstands­mit­glied. Ist kein Vorstands­mit­glied anwesend, wählt die Versammlung einen Versamm­lungs­leiter mit einfacher Mehrheit. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schrift­führer mit einfacher Mehrheit zu wählen. Die Beschluss­fä­higkeit ist zu Beginn der Mitglie­der­ver­sammlung durch den DAKS e.V. Versamm­lungs­leiter festzu­stellen. Bei Beschluss­un­fä­higkeit ist eine neue Mitglie­der­ver­sammlung innerhalb von zwei Wochen einzu­be­rufen.

5. Die Mitglie­der­ver­sammlung tagt öffentlich, sofern nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschließt.

6. Sofern diese Satzung nichts anderes regelt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmen­mehrheit gefasst. Bei Stimmen­gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Die Mitglie­der­ver­sammlung ist das oberste beschluss­fas­sende Organ und beschließt insbe­sondere über:
• die Satzung und Satzungs­än­de­rungen,
• die Finanz­ordnung inklusive der Höhe der Mitglieds­bei­träge,
• wichtige Grund­sätze, die der Verwirk­li­chung des Zwecks des Vereins dienen,
• Anträge der Mitglieder und des Vorstands,
• die Wahl und Abwahl der Vorstands­mit­glieder,
• die Wahl von bis zu drei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
• die Entge­gen­nahme des Berichts der Revisoren,
• die Annahme des Jahres­be­richts und die Entla­stung des Vorstands,
• den Haushalts- und Stellenplan für den laufenden Geschäfts­be­trieb,
• die Auflösung des Vereins.

8. Abstim­mungs­be­rechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Das Stimm­recht ist nicht übertragbar. Juristische Personen haben eine Stimme in der Mitglie­der­ver­sammlung. Die juristische Person hat zu Beginn der Versammlung anzuzeigen, welche Vertre­terin oder welcher Vertreter das Stimm­recht in der Mitglie­der­ver­sammlung für die juristische Person ausübt.

9. Über die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­sammlung ist ein Protokoll anzufer­tigen, welches vom Versamm­lungs­leiter und dem Schrift­führer zu unter­zeichnen ist.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus minde­stens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Vorstands­mit­glieder beschließt die Mitglie­der­ver­sammlung. Der Vorstand wird in geheimer Wahl mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Die Abwahl von Vorstands­mit­gliedern ist mit 2/3‑Mehrheit möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungs­ge­mäßen Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

2. Je zwei Vorstands­mit­glieder zusammen sind berechtigt, den Verein gesetzlich zu vertreten. Der Vorstand ist dazu ermächtigt, Satzungs­än­de­rungen redak­tio­neller Art vorzu­nehmen, wenn sie aufgrund etwaiger Beanstan­dungen des Register­ge­richts oder der zustän­digen Finanz­be­hörde erfor­derlich sind.

3. Der Vorstand leitet den Verein zwischen den Mitglie­der­ver­samm­lungen, bereitet die Mitglie­der­ver­samm­lungen vor und beruft sie ein, er kann damit einen bestellten Geschäfts­führer beauf­tragen. Der Vorstand ist der Mitglie­der­ver­sammlung rechen­schafts­pflichtig.

4. Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Vereins wahr und beschließt:
• den Entwurf des Haushalts und des Stellen­plans für den laufenden Geschäfts­be­trieb,
• die Verwendung des Vereins­ver­mögens,
• die Einstellung haupt­amt­licher Mitar­beiter und die Vergabe von Werkver­trägen,
• die Aufnahme neuer Mitglieder,
• die Abgabe offizi­eller Erklä­rungen.

5. Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

6. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu proto­kol­lieren und den Mitgliedern auf Verlangen vorzu­legen bzw. auszu­hän­digen, soweit nicht andere rechte oder Gesetze dem entge­gen­stehen.

§ 7 Geschäfts­führung

Der Vorstand kann einen Geschäfts­führer oder eine Geschäfts­füh­rerin einstellen. Der Geschäfts­führer oder die Geschäfts­füh­rerin sind dem Vorstand rechen­schafts­pflichtig, er oder sie nimmt an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil und erstellt das Protokoll.

§ 8 Finan­zierung

Der Verein finan­ziert sich aus Mitglieds­bei­trägen, Teilnah­me­bei­trägen, Spenden und Förder­mitteln. Er gibt sich eine Finanz­ordnung.

§ 9 Satzungs­än­de­rungen

Satzungs­än­de­rungen und Beschlüsse mit satzungs­än­dernder Wirkung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden einer Mitglie­der­ver­sammlung. Beschlüsse zur Verän­derung des Zwecks des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Viertel einer Mitglie­der­ver­sammlung.

§ 10 Auflösung

1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden einer zu diesem Zweck einbe­ru­fenen Mitglie­der­ver­sammlung.

2. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitglie­der­ver­sammlung gemäß §2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwil­ligung des Finanz­amtes ausge­führt werden.

§ 11 Inkraft­treten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereins­re­gister in Kraft.

Bautzen, den 21.03.1992 – zuletzt geändert am 24.06.2022