§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Die Alternative Kommunalpolitik Sachsens”. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der VR 4861 eingetragen, er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein” in der abgekürzten Form „e.V.”. Die Abkürzung des Namens des Vereins lautet „DAKS“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Die Alternative Kommunalpolitik Sachsens e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist Förderung der kommunalpolitischen Bildung sowie Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen (Volksbildung) ab 16 Jahren.
3. Die Bildungsangebote des Vereins stehen allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern offen und sind allgemein zugänglich. Der Verein ist politisch neutral.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• die Organisation sowie Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren sowie anderweitigen Bildungsveranstaltungen,
• Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Publikationen in Form von Broschüren).
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks der Verwendung für die Volksbildung.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft ist textlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung erfolgt unter Angabe der Gründe textlich. Legt der Betroffene beim Vorstand Widerspruch innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Ablehnung gegen diese ein, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen und des Vorstandes endgültig mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen Person bzw. Auflösung der juristischen Person, durch Ausschluss durch den Vorstand oder durch Austritt aus dem Verein.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
5. Als Ausschlussgründe gelten insbesondere die zweijährige Nichtzahlung des Beitrags und eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegenüber dem satzungsgemäßen Zweck, Ziel oder den Interessen des Vereins. Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann beim Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Ausschlusses Widerspruch gegen den Ausschluss einlegen. Der Widerspruch bedarf einer schriftlichen Begründung. Abschließend entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen und des Vorstandes endgültig mit einfacher Mehrheit.
6. Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen oder jährlichen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung getrennt nach natürlichen und juristischen Personen mit einfacher Mehrheit eine Finanzordnung beschließt.
7. Der Verein ist berechtigt zur Erfüllung des Vereinszwecks Spenden entgegen zu nehmen.
§ 3a Fördermitgliedschaft
1. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft nimmt der DAKS e.V. auch Fördermitglieder auf, § 3 dieser Satzung gilt entsprechend.
2. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge.
3. Fördermitglieder haben Anrecht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Vereins, besitzen jedoch keine Stimm‑, Wahl- oder Antragsrechte.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand oder einen bestellten Geschäftsführer einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen oder der Vorstand dies beschließt.
2. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder vom Vorstand oder einem bestellen Geschäftsführer schriftlich oder per E‑Mail (soweit bekannt) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist ebenfalls zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch ein Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer mit einfacher Mehrheit zu wählen. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den DAKS e.V. Versammlungsleiter festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
5. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschließt.
6. Sofern diese Satzung nichts anderes regelt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ und beschließt insbesondere über:
• die Satzung und Satzungsänderungen,
• die Finanzordnung inklusive der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
• wichtige Grundsätze, die der Verwirklichung des Zwecks des Vereins dienen,
• Anträge der Mitglieder und des Vorstands,
• die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
• die Wahl von bis zu drei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
• die Entgegennahme des Berichts der Revisoren,
• die Annahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
• den Haushalts- und Stellenplan für den laufenden Geschäftsbetrieb,
• die Auflösung des Vereins.
8. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die juristische Person hat zu Beginn der Versammlung anzuzeigen, welche Vertreterin oder welcher Vertreter das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung für die juristische Person ausübt.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird in geheimer Wahl mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist mit 2/3‑Mehrheit möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder zusammen sind berechtigt, den Verein gesetzlich zu vertreten. Der Vorstand ist dazu ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art vorzunehmen, wenn sie aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der zuständigen Finanzbehörde erforderlich sind.
3. Der Vorstand leitet den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen, bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein, er kann damit einen bestellten Geschäftsführer beauftragen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
4. Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Vereins wahr und beschließt:
• den Entwurf des Haushalts und des Stellenplans für den laufenden Geschäftsbetrieb,
• die Verwendung des Vereinsvermögens,
• die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter und die Vergabe von Werkverträgen,
• die Aufnahme neuer Mitglieder,
• die Abgabe offizieller Erklärungen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
6. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und den Mitgliedern auf Verlangen vorzulegen bzw. auszuhändigen, soweit nicht andere rechte oder Gesetze dem entgegenstehen.
§ 7 Geschäftsführung
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin einstellen. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig, er oder sie nimmt an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil und erstellt das Protokoll.
§ 8 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Teilnahmebeiträgen, Spenden und Fördermitteln. Er gibt sich eine Finanzordnung.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen und Beschlüsse mit satzungsändernder Wirkung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden einer Mitgliederversammlung. Beschlüsse zur Veränderung des Zwecks des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Viertel einer Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung
1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
2. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß §2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Bautzen, den 21.03.1992 – zuletzt geändert am 24.06.2022